Weiter kann das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 97 f.). Art. 12 LAV wird unter dem Titel "2.2. Auflösung eines Anstellungsverhältnisses infolge von Reorganisation" unter "2.2.1. Meldung und Prüfung" behandelt und trägt die Marginalie "Meldung". Art. 12 Abs. 1 LAV bestimmt, dass die Anstellungsbehörde der Lehrkräfte eine voraussichtliche Reorganisation für die Volksschule dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (Bst. a) und für die Schulen der Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Bst. b) zu melden hat.