schliessen, dass Art. 12 Abs. 3 LAV aufgrund der Änderung von Art. 10d Abs. 2 LAG angepasst wurde. Für die Sanktionierung der Träger der Schulen durch die Erziehungsdirektion musste ein verbindlicher Zeitpunkt für die Meldung der Reorganisation festgelegt werden. Die Änderung betrifft ausschliesslich das Verhältnis zwischen der Erziehungsdirektion und dem jeweiligen Träger der Schule. Damit deutet die historische Auslegung darauf hin, dass die Änderung des Wortlauts das Verhältnis zwischen der Schule und der Lehrkraft nicht veränderte und es sich in diesem Verhältnis weiterhin um eine Ordnungsfrist handelt.