erstatten, falls die verspätete Meldung wesentliche Ursache ist, dass die Vermittlung einer zumutbaren Stelle für die betroffene Lehrkraft nicht möglich war. Zu Art. 10d Abs. 2 LAG ist bezüglich der zwölfmonatigen Frist dem Vortrag vom 5. Dezember 2012 des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des LAG (Tagblatt des Grossen Rats 2013, Beilage 20, S. 31 f; abrufbar unter www.gr.be.ch → Protokolle (Tagblätter) → Sessionen 2013 → Junisession 2013 → Tagblatt Junisession 2013-de, zuletzt besucht am 20. Februar 2017) zu entnehmen, dass diese Frist notwendig sei, damit genügend Zeit bleibe, um die betroffenen Personen bei der Suche nach einer zumutbaren Stelle bei einer im Geltungs-