Aus dem Vortrag ist zu schliessen dass die zwölfmonatige Frist gemäss Art. 12 Abs. 3 LAV in der Fassung vom 28. März 2007 (BAG 07-057; nachfolgend: aLAV) als Ordnungsfrist verstanden worden war. Art. 12 Abs. 3 aLAV lautete wie folgt: "Die Meldung erfolgt in der Regel zwölf Monate vor der voraussichtlichen Auflösung der Anstellungsverhältnisse." Der Vortrag hält nicht fest, dass es sich bei der Frist neu um eine Verwirkungsfrist handelt. Dafür wird der Zusammenhang zu Art. 10d Abs. 2 LAG hergestellt. Gemäss Art. 10d Abs. 2 LAG kann die zuständige Direktion den Träger der Schule verpflichten, die Kosten einer allfälligen Sonderrente oder Abgangsentschädigung dem Kanton ganz oder teilweise zu