Konnte keine Stelle gefunden werden, sind die Ansprüche auf Abgangsentschädigung oder Sonderrente gemäss Artikel 10c LAG geprüft worden. Die Ordnungsfrist von zwölf Monaten wird nun in Folge der Änderung von Artikel 10d Absatz 2 LAG per 1. August 2014 durch eine Frist ersetzt. Dies hat zur Folge, dass Meldungen, welche nach dieser Frist beim zuständigen Amt eintreffen, Sanktionen zur Folge haben können, wenn die verspätete Meldung die wesentliche Ursache für das Fehlschlagen der Stellenvermittlung ist.