Bisher lag für die Meldung von voraussichtlich aufzulösenden Anstellungsverhältnissen in Folge einer Reorganisation eine Ordnungsfrist von zwölf Monaten vor. Dies bedeutete, dass die Auflösung wenn möglich spätestens zwölf Monate vor dem Auflösungszeitpunkt den zuständigen Stellen gemeldet werden sollte. Im Anschluss an die Meldung wurden die von der Auflösung betroffenen Personen bei der Suche nach einem zumutbaren Arbeitsplatz durch die Stellenvermittlung unterstützt. Konnte keine Stelle gefunden werden, sind die Ansprüche auf Abgangsentschädigung oder Sonderrente gemäss Artikel 10c LAG geprüft worden.