Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab; namentlich bei neueren Erlassen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 101). Art. 12 Abs. 3 LAV ist am 1. August 2014 in Kraft getreten. Zu Art. 12 Abs. 3 LAV ist dem Vortrag vom 26. Februar 2014 der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zur Teilrevision der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) (Änderung) (abrufbar unter www.erz.be.ch → Kindergarten & Volksschule → Anstellung Lehrkräfte → Rechtliche Grundlagen → LAG- und LAV-Änderungen, zuletzt besucht am 20. Februar 2017) Folgendes zu entnehmen: