Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 92); diese stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 91; vgl. etwa BGE 119 Ia 241 E. 7a). Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3). Aus dem Wortlaut "spätestens zwölf Monate" lässt sich herleiten, dass die Meldung nicht zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Monate vor Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu erfol-