Auf der Suche nach dem Rechtssinn einer Norm sind alle klassischen Elemente der Auslegung in gleicher Weise zu berücksichtigen, nämlich das grammatikalische Element, das systematische, das historische und das teleologische. Eine Hierarchie der Auslegungs-ele- mente besteht nicht; es gilt der Satz vom Methodenpluralismus (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 209). Vorliegend ist Art. 12 Abs. 3 LAV auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikalische Auslegung (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage,