Ordnungsfristen sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten. Sie sind aber nicht mit der Folge verbunden, die Verfahrenshandlung nicht mehr vornehmen zu dürfen, wenn die Frist nicht eingehalten wurde. Die Erstreckung der Ordnungsfrist ist zwar ausgeschlossen, doch kann die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst. Welche Bedeutung der Frist zukommt, ist durch Auslegung festzustellen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 2 zu Art. 43).