Im Gesetz festgelegte Fristen, d. h. gesetzliche Fristen, sind nicht verlängerbar. Bei ihnen hat der Gesetzgeber die Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen an einer festen oder variablen Zeitspanne für Prozesshandlugen vorweggenommen und zugunsten der Unveränderbarkeit entschieden. Die im Gesetz genannten Fristen sind in der Regel Verwirkungsfristen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 1 zu Art. 43). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwal-