Selbst im Hinblick darauf, dass das Anstellungsverhältnis am 31. Januar 2017 geendet hat, wurde im vorliegenden Fall die zwölfmonatige Frist gemäss Art. 12 Abs. 3 LAV unbestrittenermassen nicht eingehalten. Ob aus diesem Grund die Kündigungsverfügung aufzuheben ist, hängt davon ab, ob es sich bei der zwölfmonatigen Frist gemäss Art. 12 Abs. 3 LAV um eine Verwirkungs- oder Ordnungsfrist handelt.