Die Meldung und Information erfolgt in der Regel neun Monate vor der Auflösung (Art. 16 Abs. 2 LAV). Ist die verspätete Meldung betreffend die Reorganisation der Anstellungsbehörde wesentliche Ursache dafür, dass die Vermittlung einer zumutbaren Stele für die betroffenen Lehrkraft nicht möglich war, kann die zuständige Direktion den Träger der Schule verpflichten, die Kosten einer allfälligen Sonderrente oder Abgangsentschädigung dem Kanton ganz oder teilweise zu erstatten (Art. 10d Abs. 2 LAG).