Gemäss Art. 12 Abs. 1 LAV meldet die Anstellungsbehörde eine voraussichtliche Reorganisation. Die Meldung erfolgt spätestens zwölf Monate vor der voraussichtlichen Auflösung der Anstellungsverhältnisse (Art. 12 Abs. 3 LAV). Sind die Voraussetzungen von Art. 14 und 15 LAV erfüllt, informiert das AKVB oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) die Anstellungsbehörde sowie die betroffenen Lehrkräfte und meldet diese der Stellenvermittlung (Art. 16 Abs. 1 LAV). Die Meldung und Information erfolgt in der Regel neun Monate vor der Auflösung (Art. 16 Abs. 2 LAV).