In ihrer Stellungnahme führt die Schulleitung aus, dass das Reorganisationsprüfungsverfahren abgeschlossen und gutgeheissen worden sei. Die Beschwerdeführerin komme somit in den Genuss der flankierenden Massnahmen bei der Auflösung eines Anstellungsverhältnisses infolge einer Reorganisation. Bezüglich der zwölfmonatigen Frist weist die Schulleitung darauf hin, dass es sich beim Merkblatt der Erziehungsdirektion nicht um eine Rechtsvorschrift handle, sondern um eine interne Handlungsanweisung. Die genannte Frist von zwölf Monaten werde im Merkblatt unter "Grundsatz" erstmals aufgestellt. Sie schliesse damit nicht aus, dass Ausnahmen wie die vorliegende auftreten können.