troffenen Person zu ermöglichen, rechtzeitig nach einer anderen Stelle Ausschau zu halten. Damit sei eine Kündigung während der zwölfmonatigen Vorlauffrist nicht zulässig. Ansonsten drohe der Lehrperson trotz ihrer Ansprüche bei einer Reorganisation eine Arbeitslosigkeit, die auch durch eine Abgangsentschädigung, die ihr diesfalls zustehe, nur gemildert, aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.