Auf eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Schulleitung ist auch aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten. Dies würde nämlich zu einem formalistischen Leerlauf führen, der keineswegs im Interesse der Beschwerdeführerin läge. Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde somit im Beschwerdeverfahren geheilt. Der leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs wird im Kostenpunkt Rechnung zu tragen sein (vgl. Ziffer 3). 2.3 Nichteinhaltung der Frist zur Meldung einer Reorganisation 2.3.1 Argumente der Parteien