Die Beschwerdeführerin konnte sich im Beschwerdeverfahren deshalb umfassend äussern. Da die Schulleitung in ihrer Kündigungsverfügung die massgebenden Kündigungsgründe nannte (vgl. auch Ziffer 2.2.2.1), konnte die Beschwerdeführerin in Kenntnis sämtlicher entscheidender Tatsachen die Verfügung anfechten. Es sind ihr keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile entstanden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Bern Nr. 100.2013.389 vom 17. Juli 2014, E. 3.2). Auf eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Schulleitung ist auch aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten.