Es bleibt zu prüfen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Die Erziehungsdirektion verfügt über volle Kognition (vgl. Ziffer 1.4). Es handelt sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Inhalt der Korrespondenz hatte (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 22. September 2014, E. 2.1). Die Beschwerdeführerin konnte sich im Beschwerdeverfahren deshalb umfassend äussern.