Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen somit die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Auch eine Heilung vermag die Gehörsverletzung allerdings nur unzureichend zu kompensieren, für den Betroffenen bleibt der Verlust einer Instanz. Die Heilung wird daher nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und überdies nicht allzu stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (Müller, S. 67 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).