Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte (Müller, S. 67). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor oberer Instanz geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen somit die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können.