Es ist unbestritten, dass sich die E-Mails des Rechtsanwalts vom 29. März 2016 sowie vom 22. April 2016 nicht in den Vorakten befinden. Mit der E-Mail vom 29. März 2016 informierte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Schulleitung, dass sämtliche Korrespondenz über ihn zu erfolgen habe. Mit der E-Mail vom 22. April 2016 weist der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin darauf hin, dass offensichtlich gar keine Abklärungen betreffend die Reorganisation durchgeführt worden seien. Es bleibe ihm deswegen nichts anderes übrig, als eine allfällige Kündigungsverfügung mit dieser Begründung anzufechten.