Aus diesen Gründen schliesst die Erziehungsdirektion, dass das Äusserungsrecht sowie die Begründungspflicht nicht verletzt worden sind. 2.2.2.2 Aktenführungspflicht Aus dem Gehörsanspruch folgt weiter die Pflicht zur vollständigen Aktenführung (Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Bern 100.2014.212 vom 21. August 2015, E. 2.1). In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann, damit der Betroffene das Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 4.1).