Die Schulleiterin setzt sich in der Kündigungsverfügung mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Argumenten nur kurz auseinander. Sie äussert sich zur Weiterbeschäftigung mit einem anderen Pensum bzw. einer anderen Funktion. Dies wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs hauptsächlich diskutiert worden (Beilage 14 zur Stellungnahme der Schulleitung vom 10. Juni 2016). Daraus ist zu schliessen, dass die Schulleitung die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich gewürdigt hat, jedoch nicht berücksichtigen konnte.