Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1], Art. 21 VRPG). Er umfasst unter anderem das Recht, angehört zu werden, bevor die Behörde verfügt (vgl. Art. 21 Abs. 1 VRPG). Das Äusserungs- und Anhörungsrecht umfasst das Recht, zu den wesentlichen Sachfragen angehört zu werden.