In den Schlussbemerkungen rügt die Beschwerdeführerin, dass sich die E-Mails vom 29. März 2016 und vom 22. April 2016 nicht in den Vorakten der Schulleitung befinden. Damit habe die Schulleitung unvollständige Unterlagen eingereicht, was nicht angehen könne. Die Gehörsverletzung müsse, sofern sie heilbar sei, zumindest zur Folge haben, dass die Schulleitung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werde. Die Schulleitung äussert sich in der Stellungnahme nicht zu dieser Rüge. 2.2.2 Würdigung 2.2.2.1 Äusserungsrecht und Begründungspflicht