2.2.1 Argumente der Parteien Die Beschwerdeführerin rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da in der Kündigungsverfügung nicht auf das Gespräch vom 5. April 2015 (rechtliches Gehör), auf ihre Bemerkungen in der E-Mail vom 22. April 2016 (Ergänzungen zum rechtlichen Gehör) und auf die Frage der Reorganisation eingegangen worden sei.