sachgerecht, den Zeitpunkt der Eröffnung bzw. der Zustellung für den Eintritt der Rechtswirksamkeit nach den für die Bestimmung des Fristenlaufs des Rechtsmittels geltenden Grundsätzen zu bestimmen (BVR 2006 S. 528 E. 5.3). Die Kündigungsverfügung vom 25. April 2016 wurde von der Beschwerdeführerin somit am 10. Mai 2016 zugestellt. Das bedeutet mit Blick auf die Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten und des Kündigungstermins auf Semesterende (Art. 10a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 LAG), dass das Anstellungsverhältnis erst auf den 31. Januar 2017 geendet hat. Die Rüge erweist sich insofern als begründet. 2.2 Verletzung des rechtlichen Gehörs