Eine E-Mail erfüllt nicht das Formerfordernis der Schriftlichkeit (Art. 31 Abs. 1 VRPG). Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführerin aus dem Fehler kein Nachteil entstanden (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG). Dem Rechtsanwalt war die Begründung der angefochtenen Verfügung mit Erhalt der E-Mail vom 10. Mai 2016 zugänglich. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte er die volle Tragweite des Verwaltungsentscheids und die Möglichkeit eines Weiterzugs an die höhere Instanz abzuschätzen. Deshalb treten die Wirkungen der Zustellung bzw. der Kündigungsverfügung in diesem Fall erst ab dem Zugang der Kündigungsverfügung beim Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ein, das heisst ab dem 10. Mai 2016. Zudem ist es