Die Schulleiterin hat mit E-Mail vom 10. Mai 2016 dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Kündigungsverfügung vom 25. April 2016 zugestellt. Mit dieser Zustellung der Kündigungsverfügung an den Rechtsanwalt wurde die Handlung wiederholt bzw. wurde die nicht ordnungsgemässe Zustellung geheilt (BGE 99 V 177 E. 3, 132 I 249; Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010, E. 4.2). Die angefochtene Verfügung ist damit nicht nichtig. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, dass die Form der Zustellung an den Rechtsanwalt nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Eine E-Mail erfüllt nicht das Formerfordernis der Schriftlichkeit (Art. 31 Abs. 1 VRPG).