Gemäss dem erstellten Sachverhalt wurde die Kündigungsverfügung vom 25. April 2016 nur der Beschwerdeführerin, jedoch nicht ihrer Rechtsvertretung zugestellt, obwohl die Vertretung der Schulleiterin vorher bekannt war. Mit Blick auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 137 ZPO geht die Erziehungsdirektion davon aus, dass es sich dabei um eine mangelhafte Zustellung der Kündigungsverfügung handelt, die damit keine Rechtsfolgen auslösen kann und wiederholt werden muss.