Ein Teil der Lehre geht darüber hinaus davon aus, dass die ausschliessliche Zustellung an die Partei persönlich nichtig und daher wirkungslos ist (Adrian Staehelin, N. 4 zu Art. 137 mit Hinweis auf ZR 113/2014 S. 136 E. 5.2). Mit Treu und Glauben könne hier in der Regel nicht argumentiert werden, denn die Partei selber werde es kaum bemerken, dass eine Zustellung nicht (auch) an ihren Vertreter gegangen sei (Roger Weber, N. 3 zu Art. 137).