Beispielsweise kann eine nicht ordnungsgemässe Zustellung einer Vorladung geheilt werden, wenn der Empfänger von der Gerichtsurkunde trotzdem Kenntnis erhält und in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt wird. Die Einrede der Nichtigkeit einer Zustellung war in BGE 132 I 249 missbräuchlich. Die Wirkungen der Zustellung traten in diesem Fall jedoch erst ein, als die Sendung dem Adressaten tatsächlich zugegangen war (Nina J. Frei, N. 36 zu Art. 138 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Julia Geschwend/Remo Bornatico, N. 27 zu Art. 138).