Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass die Berufung auf den Formmangel ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben findet. Es ist gemäss den konkreten Umständen des Einzelfalls jeweils zu prüfen, ob die Partei durch den Mangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden sei (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, N. 3 zu Art. 137 mit Hinweis auf ZR 113/2014 S. 136 E. 5.2; Lukas Huber, N. 22 zu Art. 137 mit Hinweis auf BGE 132 I 249). Beispielsweise kann eine nicht ordnungsgemässe Zustellung einer Vorladung geheilt werden, wenn der Empfänger von der Gerichtsurkunde trotzdem Kenntnis erhält und in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt wird.