Aus Art. 137 ZPO ergibt sich gemäss herrschender Lehre, dass die Zustellung einer Verfügung des Gerichts (nur) an die rechtmässige Vertretung einer Partei erfolgen muss, wenn eine solche bestellt worden ist; andernfalls gilt die Zustellung als nicht gehörig erfolgt und kann keine Rechtsfolgen auslösen. Insbesondere beginnt eine Rechtsmittelfrist nicht zu laufen (vgl. Nina J. Frei, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, N. 4 zu Art. 137; Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Myriam A. Gehri/Ingrid Jent-Sørensen/Martin Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage , Zürich 2015, N. 3 zu Art.