Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 44 Abs. 4 VRPG gelten für die Zustellung von Verfügungen die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sinngemäss. Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). 2.1.4 Lehre und Rechtsprechung zu Art. 137 ZPO