Seite 4 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Schulleiterin mit, dass er vom Schreiben vom 23. März 2016 über seine Mandantin Kenntnis erhalten habe. Er hielt fest, dass sämtliche Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin an ihn zu richten sei (Beschwerdebeilage 2). Gemäss Protokoll wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in Anwesenheit ihres Rechtsanwalts am 5. April 2016 gewährt (Beilage 14 zur Stellungnahme der Schulleitung).