Er beantragte, ihm sei Einsicht in die Akten zu gewähren und die Verfügung vom 26. Februar 2016 sei zurückzunehmen, um das rechtliche Gehör in rechtskonformer Weise gewähren zu können. Mit Schreiben vom 23. März 2016 teilten die Schulleiterin und die Fachverantwortliche Volksschule der Beschwerdeführerin direkt mit, dass die Kündigung vom 26. Februar 2016 sei zurückgezogen und das rechtliche Gehör werde am 4. April 2016 gewährt werden (Beilage 13 zur Stellungnahme der Schulleitung). Mit E-Mail vom 29. März 2016 teilte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin der