Der aktuelle Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 23. März 2016 der Schulleiterin mit, dass er im Kündigungsverfahren die Interessen von der Beschwerdeführerin vertrete und verwies auf die Anwaltsvollmacht vom 22. März 2016 (Beilage 12 zur Stellungnahme der Schulleitung). Er beantragte, ihm sei Einsicht in die Akten zu gewähren und die Verfügung vom 26. Februar 2016 sei zurückzunehmen, um das rechtliche Gehör in rechtskonformer Weise gewähren zu können.