Am 26. Februar 2016 teilten die Schulleiterin und die Fachverantwortliche Volksschule der Beschwerdeführerin mit, dass ihr in Folge Wegfalls des Pensums gekündigt werde (Beilage 9 zur Stellungnahme der Schulleitung). Mit E-Mail vom 11. März 2016 teilte Rechtsanwältin _____ der Schulleiterin mit, dass sie mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin betraut worden sei und verwies auf die Anwaltsvollmacht vom 10. März 2016 (Beilage 10 zur Stellungnahme der Schulleitung). Sie hielt in der E-Mail fest, dass die Verfügung vom 26. Februar 2016 zurückzunehmen sei, da das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei.