Die Beschwerdeführerin weist in ihren Bemerkungen vom 1. Juli 2016 darauf hin, es sei nicht ihre Aufgabe oder gar ihre Pflicht, ihren Rechtsanwalt über die Kündigung zu informieren. Wäre diese Auffassung der Schulleitung richtig, so verlöre das Institut der Anwaltsvollmacht jegliche Bedeutung. Die Schulleitung hält in ihrer Stellungnahme fest, dass die Kündigungsverfügung der Beschwerdeführerin fristgerecht in Treu und Glauben zugestellt und von ihr am 27. April 2016 abgeholt worden sei. Somit habe die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Kündigungsfrist die Möglichkeit gehabt, ihren Rechtsanwalt über den Erhalt der Verfügung zu informieren. 2.1.2 Rechtserheblicher Sachverhalt