Ihr Rechtsanwalt habe erst mit E-Mail vom 10. Mai 2016 Kenntnis von der Kündigung erhalten. Trotz entsprechender Aufforderung sei bis heute keine Rücknahme der nichtigen bzw. zumindest fehlerhaften Kündigungsverfügung erfolgt. Ausgehend davon, dass die Kündigungsverfügung frühestens am 10. Mai 2016 eröffnet worden sei, könne die Kündigung erst per Ende Januar 2017 wirken. Deshalb sei die Verfügung aufzuheben bzw. zu berichtigen. Die Beschwerdeführerin weist in ihren Bemerkungen vom 1. Juli 2016 darauf hin, es sei nicht ihre Aufgabe oder gar ihre Pflicht, ihren Rechtsanwalt über die Kündigung zu informieren.