Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Kündigungsverfügung an sie persönlich adressiert gewesen und damit zu diesem Zeitpunkt nur ihr eröffnet worden sei. Sie werde jedoch im Kündigungsverfahren durch ihren Rechtsanwalt vertreten. Dieser habe sich mit Vollmacht vom 22. März 2016 gegenüber der Schulleitung ausgewiesen und am 29. März 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Korrespondenz über ihn zu laufen habe. Deshalb sei die Kündigungsverfügung nichtig und die Verfügung sei aufzuheben. Ihr Rechtsanwalt habe erst mit E-Mail vom 10. Mai 2016 Kenntnis von der Kündigung erhalten.