In diesem nachgelagerten separaten Verfahren wird über die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung oder einer Sonderrente entschieden (vgl. Art. 10c LAG; BVR 2011 S. 391 E. 2.2, 2010 S. 337 E. 4.1). Demnach geht die Prüfung einer Abgangsentschädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren über den Streitgegenstand hinaus, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 1.3 Beschwerdebefugnis