Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, ihr sei nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine Abgangsentschädigung von fünf Monatsgehältern auszurichten. Eine mögliche Abgangsentschädigung wurde zu Recht in der Kündigungsverfügung vom 25. April 2016 nicht geregelt. Erst nach einer Kündigung infolge Reorganisation (vgl. Art. 10a bis 10d LAG) wird von der zuständigen Direktion abgeklärt, ob der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle beim Kanton angeboten werden kann (Art. 10a Abs. 2 LAG). In diesem nachgelagerten separaten Verfahren wird über die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung oder einer Sonderrente entschieden (vgl. Art.