Die Kündigungsverfügung vom 25. April 2015 bildet das Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens und gibt den Rahmen des Streitgegenstandes vor. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geregelt hat (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 6 zu Art. 72). Anträge und Rügen, die ausserhalb des Anfechtungsobjektes liegen, können somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein.