Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Reglements der Stadt Burgdorf vom 21. März 2005 über die Volksschule und über die schulergänzenden Angebote (abrufbar unter www.burgdorf.ch → Verwaltung + Politik → Reglemente → Schulreglement, zuletzt besucht am 20. Februar 2017) sind die Schulleitungen unter anderem auch für die Anstellung und Entlassung von Lehrkräften zuständig. Deshalb ist die Kündigung im vorliegenden Fall zu Recht von der Schulleiterin unterzeichnet worden. Die zusätzliche (unnötige) Unterschrift der Fachverantwortlichen Volksschule schadet nicht. Seite 2 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern