Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV, BSG 430.251.0) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) ist die Anstellungsbehörde für die Lehrkräfte der Volksschulen die Schulkommission, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt. Die Gemeinde Burgdorf hat von dieser Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Gemäss Art.