{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2017-02-22", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_500-13-16_2017-02-22.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-500-13-16-vom-22-02-2017.pdf", "Checksum": "0a76493846bb5caf93e7d67ec875bfa8"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["500.13-16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 22.02.2017 500.13-16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 22.02.2017 500.13-16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung des Anstellungsverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:01", "Checksum": "070ad23a4efc557ba5526951a530b08b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 22.02.2017 500.13-16\nRegeste:\nKündigung des Anstellungsverhältnisses\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.500.13/16 (745068v2) 22. Februar 2017\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 25. April 2016 (Kündigung infolge Reorganisation)\n\nA____,\nvertreten durch Rechtsanwalt\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde Burgdorf,\nhandelnd durch die Schulleitung des Schulzentrums Pestalozzi-Gotthelf, Sägegasse 15,\n3400 Burgdorf\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ war seit dem 1. August 2013 an der Volksschule \"Schulzentrum Pestalozzi-\nGotthelf\" in Burgdorf als Lehrkraft der Klasse zur besonderen Förderung (KbF) angestellt. Seit dem 1. August 2014 betrug ihr Beschäftigungsgrad 14 bis 19 Lektionen\npro Woche. Die Schulleitung löste dieses Anstellungsverhältnis mit Verfügung vom\n25. April 2016 per 31. Juli 2016 auf, weil die KbF nicht weitergeführt wurde.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 24.\nMai 2016 Beschwerde. Sie beantragte, die Kündigungsverfügung sei aufzuheben und\ndie Schulleitung sei anzuweisen, sie auch nach dem 31. Juli 2016 unbeschränkt weiter zu beschäftigen. Eventualiter beantragte sie, sie sei bis Ende Januar 2017 weiter\nzu beschäftigen, subeventualiter sei ihr nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine Abgangsentschädigung von fünf Monatsgehältern auszurichten.\n\n3. Die Schulleitung reichte am 10. Juni 2016 eine Stellungnahme, die Vorakten sowie\ndas Personaldossier ein. Sie beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Am 1. Juli 2016 reichte A____, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Bemerkungen ein\nund hielt sinngemäss an ihrer Beschwerde fest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde den Parteien der Entscheid\ndes Erziehungsdirektors in Aussicht gestellt.\n\n6. Am 14. Februar 2017 hat der Rechtsanwalt von A____ auf Nachfrage des Rechtsdienstes der Erziehungsdirektion seine Honorarnote eingereicht.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAngefochten ist die Verfügung vom 25. April 2016, die von der Schulleiterin und der Fachverantwortlichen Volksschule unterzeichnet worden ist.\n\nGemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV, BSG 430.251.0) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Januar\n1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) ist die Anstellungsbehörde\nfür die Lehrkräfte der Volksschulen die Schulkommission, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt. Die Gemeinde Burgdorf hat von\ndieser Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Reglements\nder Stadt Burgdorf vom 21. März 2005 über die Volksschule und über die schulergänzenden Angebote (abrufbar unter www.burgdorf.ch → Verwaltung + Politik → Reglemente →\nSchulreglement, zuletzt besucht am 20. Februar 2017) sind die Schulleitungen unter anderem auch für die Anstellung und Entlassung von Lehrkräften zuständig. Deshalb ist die\nKündigung im vorliegenden Fall zu Recht von der Schulleiterin unterzeichnet worden. Die\nzusätzliche (unnötige) Unterschrift der Fachverantwortlichen Volksschule schadet nicht.\n\nSeite 2 von 15\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nNach Art. 25 Abs. 1 und 2 LAG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes\nvom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden. Diese ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde\nzuständig.\n\n1.2 Streitgegenstand\n\nDie Kündigungsverfügung vom 25. April 2015 bildet das Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens und gibt den Rahmen des Streitgegenstandes vor. Dieser bezeichnet den\nUmfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz in der\nangefochtenen Verfügung geregelt hat (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog,\nKommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,\nN. 6 zu Art. 72). Anträge und Rügen, die ausserhalb des Anfechtungsobjektes liegen, können somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein.\n\nDie Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, ihr sei nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses eine Abgangsentschädigung von fünf Monatsgehältern auszurichten.\nEine mögliche Abgangsentschädigung wurde zu Recht in der Kündigungsverfügung vom\n25. April 2016 nicht geregelt. Erst nach einer Kündigung infolge Reorganisation (vgl.\nArt. 10a bis 10d LAG) wird von der zuständigen Direktion abgeklärt, ob der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle beim Kanton angeboten werden kann (Art. 10a Abs. 2 LAG).\nIn diesem nachgelagerten separaten Verfahren wird über die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung oder einer Sonderrente entschieden (vgl. Art. 10c LAG; BVR 2011 S. 391\nE. 2.2, 2010 S. 337 E. 4.1). Demnach geht die Prüfung einer Abgangsentschädigung im\nvorliegenden Beschwerdeverfahren über den Streitgegenstand hinaus, weshalb auf diesen\nAntrag nicht einzutreten ist.\n\n1.3 Beschwerdebefugnis\n\n"}