Im Entscheid der Erziehungsdirektion vom 23. Oktober 2017 i. S. R. D. wurde entschieden, dass im Falle des Antritts einer unzumutbaren Stelle bei der Bemessung der Teilabgangsentschädigung nebst der Differenz zwischen bisherigem und neuem Gehalt auch relevante Zusatzkosten für die Erzielung des neuen Einkommens (Mehrkosten für den Arbeitsweg) mit zu berücksichtigen sind. Solche sind im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Der Arbeitsweg an die neue Stelle (Ortschaft A – neuer Arbeitsort) war kürzer als derjenige an die bisherige Stelle (Ortschaft A – ehemaliger Arbeitsort). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.